Brandenburgische Bauordnung (BbgBO - Auszug) | ![]() |
vom 1. Juni 1994 (GVBl. Bbg I S. 126, 404), geändert durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. Bbg I S. 124) |
Teil 6 |
Verwaltungsverfahren |
§ 67 Genehmigungsfreie Vorhaben |
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 14
entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten,
insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem
Bebauungsplan nach $ 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34
Abs. 4 des Baugesetzbuches getroffenen Festsetzungen zu beachten.
Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Zulassungen von
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, von Ausnahmen
oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (§ 72 Abs. 3) und
die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
behördlichen Entscheidungen, wie Genehmigungen, Zulassungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen, vor Durchführung des
Vorhabens einzuholen. (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude: 5. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich, 6. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 40 m² Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches festgesetzten Wochenendhausgebieten, 7. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen, (3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen: 3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden, 4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden, 9. Saugrohrbrunnen mit einer Förderleistung von nicht mehr als 3 m³ Wasser pro Tag, ... 10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen. (6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe: 2. ... geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ... (7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung: 3. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude, |
§ 72 Abweichungen |
(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder
Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine
Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ... oder eine Ausnahmen
oder Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuches erforderlich, so ist
die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich
zu beantragen. ... (3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ... oder eine Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuches erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen. ... |
§ 89 Örtliche Bauvorschriften |
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen ... |